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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Artikel 1 - Geltungsbereich

1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von Ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an Hanno Werk GmbH & Co. KG (im Folgenden kurz „Hanno“ genannt) selbst, wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2. Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.3. Die Einkaufsbedingungen und gegebenenfalls die hiervon abweichenden oder zusätzlichen Bedingungen, die in der von Hanno ausgestellten Bestellung aufgeführt sind oder auf andere Weise zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden, stellen den gesamten Kaufvertrag zwischen den Parteien dar und ersetzen alle vorherigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen.  

1.4. Individuelle Vereinbarungen und Angaben auf der entsprechenden Bestellung haben immer Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. 

Artikel 2 - Bestellung 

2.1. Hanno wird nur durch die Erteilung einer schriftlichen Bestellung und die darauffolgende Auftragsbestätigung verpflichtet. Jeder andere mündliche oder schriftliche Austausch zwischen den Parteien entfaltet keine bindende Wirkung. Sofern nicht ausdrücklich anders in der Bestellung erwähnt, stellt eine Bestellung durch Hanno keine Annahme eines Angebots des Lieferanten dar. Soweit unsere Bestellungen nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran eine Woche gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.

2.2. Der Lieferant führt alle Bestellungen in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag aus. Jegliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung seitens Hanno. Hanno ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 5 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 10 Kalendertage beträgt. Hanno wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerung zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant ist verpflichtet Hanno die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin schriftlich anzuzeigen.

2.3. Der Lieferant sorgt bei Notwendigkeit unaufgefordert und vor Wareneingang für die Übermittlung folgender Dokumente:

  • Langzeitlieferantenerklärung
  • Sicherheitsdatenblatt
  • Technisches Merkblatt

Artikel 3 – Preise

3.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.

Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikelnummer, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere diese Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängert sich die vorstehend aufgeführte Zahlungsfrist automatisch um den Zeitraum der Verzögerung.  

Artikel 4 – Lieferung

4.1. Der Lieferant setzt Hanno umgehend von jedem Vorkommnis in Kenntnis, das die vollständige oder termingerechte Lieferung der Waren oder Dienstleistungen gefährden könnte. Alle Zusatzkosten, die durch eine derartige Gefährdung der vollständigen oder termingerechten Lieferung entstehen können, weil eine schnellere Versand- oder Liefermethode dann durch den Lieferanten zu nutzen ist, sind vom Lieferanten zu tragen.

4.2. Hanno ist nicht verpflichtet, Teil- oder Überlieferungen, zu frühe oder verspätete Lieferungen anzunehmen. 

4.3. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen alle Warenlieferungen auf DDP-Basis (Delivery Duty Paid, Geliefert Verzollt, Incoterms® 2020) an dem Ort, der in der Bestellung angegeben ist. Die Gefahr für Beschädigung oder Verlust der Waren geht erst im Moment der Annahme der gelieferten Waren durch Hanno vom Lieferanten auf Hanno über. Das Eigentum an den Waren geht zum Zeitpunkt und am Ort der Lieferung auf Hanno über.  

4.4. Die Lieferung gilt erst nach Unterzeichnung der Lieferdokumente durch Hanno als erfolgt.

4.5. Bei Ausführung von Dienstleistungen auf dem Betriebsgelände von Hanno sind, durch den Lieferanten ausschließlich UVV geprüfte Geräte und Ausrüstung zu verwenden.

Artikel 5 - Annahme

5.1. Eine Unterschrift auf den Lieferunterlagen, dass die Ware in Empfang genommen wurde, die Nutzung der gelieferten Waren oder Dienstleistungen oder die Zahlung der entsprechenden Rechnung stellt keine mängelfreie Annahme der gelieferten Waren oder Dienstleistungen dar.

5.2. Nach abgeschlossener Lieferung der Waren oder Dienstleistungen überprüft Hanno die gelieferten Waren oder Dienstleistungen unverzüglich, aber nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel. Weisen die gelieferten Waren oder Dienstleistungen offensichtliche Mängel auf, setzt Hanno den Lieferanten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Lieferung in Kenntnis.  

5.3. Sollte Hanno im weiteren Warenfluss feststellen, dass die gelieferten Waren oder Dienstleistungen nicht mit den Vorgaben der Bestellung übereinstimmen, ist Hanno berechtigt, den Lieferanten über die ganze oder teilweise Nichtannahme der Waren oder Dienstleistungen zu informieren, ohne an eine Frist gebunden zu sein. 

5.5. Im Falle der Nichtannahme verbleibt die Gefahr für Beschädigung oder Verlust der Waren beim Lieferanten. Bis zu dem Zeitpunkt, da die nicht angenommenen Waren angemessen ersetzt oder nachgebessert wurden, werden die nicht angenommenen Waren durch Hanno auf Kosten des Lieferanten gelagert. Hat der Lieferant die nicht angenommenen Waren nicht innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Mitteilung von Hanno über die Nichtannahme abgeholt, ist Hanno berechtigt, die Waren auf Kosten des Lieferanten zu entsorgen.

5.6. Solange die Waren oder Dienstleistungen nicht in Einklang mit den Vorgaben des Kaufvertrags gebracht werden, ist Hanno berechtigt, die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten auszusetzen, auch wenn Hanno die entsprechende Rechnung nicht reklamiert hat.  

Artikel 6 - Rechnungsstellung und Zahlung

6.1. Rechnungen werden ausschließlich elektronisch an rechnung(at)hanno.com gesendet.

6.2. Bei verspäteter oder unvollständiger Zahlung ist der Lieferant nicht berechtigt, die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen an Hanno auszusetzen oder einzustellen, unabhängig davon, um welchen Kaufvertrag es sich handelt.  

6.4. Hanno ist berechtigt, jeden Betrag, den der Lieferant Hanno schuldet, mit einem Betrag zu verrechnen, den Hanno dem Lieferanten schuldet.

Artikel 7 - Haftbarkeit

7.1. Der Lieferant entschädigt Hanno umfassend und hält Hanno schadlos für sämtliche Verluste, Schäden und Kosten, u. a. für Schäden in Bezug auf Kunden, Beschäftigte oder Eigentum von Hanno, Schäden an der Umwelt und Schäden, die Dritte erlitten haben, die direkt oder indirekt folgende Ursachen haben:

  1. ein Mangel an den gelieferten Waren oder Dienstleistungen
  2. die mangelnde Einhaltung der Mengen, des Zeitpunkts oder des Zeitplans der Lieferung oder einer sonstigen Verpackungs-, Versand- und Liefermodalität seitens des Lieferanten, die in der Bestellung aufgeführt sind
  3. jede Fahrlässigkeit oder unerlaubte Handlung des Lieferanten
  4. eine Verletzung der Rechte Dritter durch den Lieferanten, z. B. Urheberrechte;
  5. eine Verletzung einer anderen Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen, des Kaufvertrags oder eines geltenden Gesetzes durch den Lieferanten.

7.2. Diese Verpflichtung zur Schadloshaltung erstreckt sich auch auf alle angemessenen Kosten, die durch die Beteiligung von Anwälten oder Sachverständigen entstanden sind, sowie auf Kosten in Bezug auf Entschädigung, Beilegung oder Urteil und Verwaltungskosten.

7.3. Wenn Hanno verpflichtet ist, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird auf Verlangen von Hanno jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

Artikel 8 - Vertraulichkeit

8.1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Informationen, Dokumente, Muster, Zeichnungen, Handelsgeheimnisse, Preise und personenbezogenen Daten, die er von Hanno im Rahmen des Kaufvertrags auf beliebigem Wege erhalten hat, als streng vertraulich zu behandeln.

Artikel 9 - Datenschutz

9.1. Der Lieferant verpflichtet sich bei möglicher Verarbeitung personenbezogener Daten, sämtliche Maßgaben gemäß EU-DSGVO zu beachten.

Artikel 10 – Schutzrechte

10.1. Der Lieferant steht nach Maßgabe des Abs. 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellen oder herstellen lässt, verletzt werden.

Der Lieferant ist verpflichtet, Hanno von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen Hanno wegen der in Abs. 1 genannten Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten erheben und Hanno alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

Weitergehende gesetzliche Ansprüche für Hanno wegen Rechtsmängeln der an Hanno gelieferten Produkte bleiben hiervon unberührt.

Artikel 11 - Beendigung

11.1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, endet der Kaufvertrag automatisch, wenn die im Rahmen des Kaufvertrags bestellten Waren oder Dienstleistungen vollständig vom Lieferanten geliefert wurden.  

11.2. Hanno hat das Recht, den Kaufvertrag oder einen oder mehrere noch nicht erledigte Bestellungen im Rahmen des Kaufvertrags jederzeit schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zu kündigen.  

11.3. Hanno hat das Recht, den Kaufvertrag und alle noch nicht erledigten Bestellungen im Rahmen des Kaufvertrags ohne vorheriges gerichtliches Eingreifen und ohne den Lieferanten eine Entschädigung zu schulden, zu kündigen, indem er dem Lieferanten dies schriftlich mitteilt, sofern Folgendes gegeben ist:

  1. Der Lieferant hat gegen eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder des Kaufvertrags verstoßen und hat diesem Verstoß nicht innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach einer schriftlichen Abmahnung seitens Hanno gebührend abgeholfen.
  2. Der Lieferant hat erklärt, dass er seine Verpflichtungen im Rahmen der Einkaufsbedingungen oder des Kaufvertrags nicht oder nicht mehr erfüllen wird
  3. Der Lieferant ist zahlungsunfähig oder hat Insolvenz angemeldet, wird einer Treuhandschaft unterstellt, beendet seine Geschäftstätigkeit oder läuft Gefahr, dies tun zu müssen, oder hat auf andere Weise Anzeichen für Insolvenz oder unzureichende Finanzmittel dargelegt.

11.4. Wird der Kaufvertrag frühzeitig beendet, gleich aus welchem Grund, stellt der Lieferant unverzüglich sämtliche Aktivitäten für Hanno ein. Alle Waren und Dienstleistungen, die vom Lieferant gemäß den Vorgaben des Kaufvertrags geliefert wurden, sind von Hanno zu zahlen, wobei im Falle einer Kündigung keine Zahlungsverpflichtung die Verpflichtung übersteigen kann, die Hanno bei ausbleibender Kündigung des Kaufvertrags gehabt hätte. Hanno ist gegenüber dem Lieferanten nicht haftbar für sonstige vermeintliche Verluste oder Kosten, sei es direkt oder wegen Forderungen von Unterauftragnehmern des Lieferanten. Sollte Hanno bereits für Waren und Dienstleistungen gezahlt haben, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht geliefert worden sind, erstattet der Lieferant Hanno umgehend den Preis, der bereits gezahlt wurde.  

11.5. Bei Kündigung gibt der Lieferant nach einfacher Aufforderung seitens Hanno entweder umgehend sämtliche Informationen, Dokumente, Muster, Zeichnungen und personenbezogenen Daten, die er von Hanno erhalten hat, an Hanno zurück oder vernichtet diese Informationen, Dokumente, Muster, Zeichnungen und personenbezogenen Daten und bestätigt diese Vernichtung schriftlich an Hanno.

11.6. Unabhängig vom Grund der Kündigung des Kaufvertrags bleiben die Bestimmungen des Kaufvertrags, die nach dessen Beendigung gültig bleiben sollten, trotz der Kündigung danach in Kraft. Die Bestimmungen, die trotz der Kündigung weiterhin gelten, umfassen u. a. Artikel 7 (Haftbarkeit) und Artikel 8 (Vertraulichkeit) dieser Einkaufsbedingungen.

Artikel 12 - Versicherung

12.1. Der Lieferant erklärt, dass er alle erforderlichen Versicherungen abgeschlossen hat, u. a. eine Produkthaftpflichtversicherung (vgl. 7.3.), um alle Haftbarkeiten abzudecken, die mit der Art von Tätigkeiten im Geschäftsbereich, in dem der Lieferant tätig ist, verbunden und für deren Ausübung üblich sind. Der Lieferant stellt sicher, dass diese Versicherungen mindestens über die gesamte Laufzeit des Kaufvertrags und die Gewährleistungszeit Gültigkeit behalten.   

Artikel 13 - Begehung und Audit

13.1. Hanno oder ein eigens hierfür von Hanno beauftragter Dritter hat während der Laufzeit des Kaufvertrags das Recht, das Firmengelände des Lieferanten und seiner Unterauftragnehmer zu betreten, um festzustellen, ob der Lieferant seinen Verpflichtungen gemäß diesen Einkaufsbedingungen oder des Kaufvertrags nachkommt. Diese Begehung oder dieses Audit kann nur während der üblichen Bürozeiten und unter der Bedingung erfolgen, dass dem Lieferanten dies zuvor schriftlich mitgeteilt wurde.    

13.2. Der Lieferant hat sich bei der Begehung oder dem Audit vollumfänglich kooperativ zu zeigen.  Insbesondere übermittelt der Lieferant Hanno oder einem eigens hierfür von Hanno beauftragten Dritten Angaben zum Zugang jeder Örtlichkeit, zur Anlage, zur Dokumentation oder zu Informationen, die im Rahmen der Begehung oder des Audits nützlich sein können oder aus nachvollziehbarem Grund von Hanno oder einem von Hanno beauftragten Dritten erbeten wurden.   

13.3. Während der Begehung oder des Audits ist Hanno oder der von Hanno beauftragte Dritte berechtigt, Proben der zu liefernden Waren zu nehmen, unabhängig davon, ob diese Waren bereits fertiggestellt sind oder sich noch im Herstellungsprozess befinden, um zu überprüfen, ob diese Waren die Bedingungen des Kaufvertrags erfüllen. Diese Probenentnahme enthebt den Lieferanten jedoch nicht seiner Verpflichtung, die Qualität der Waren zu untersuchen und zu überprüfen.  

13.4. Werden während der Begehung oder während des Audits Unregelmäßigkeiten festgestellt, hat der Lieferant umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, um diese Unregelmäßigkeiten zu beheben, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den Leitlinien von Hanno oder des eigens hierfür von Hanno beauftragten Dritten. In diesem Falle gehen die Kosten der Begehung oder des Audits vollumfänglich zulasten des Lieferanten.

Artikel 14 - Abtretung oder Vergabe von Unteraufträgen

14.1. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Hanno darf der Lieferant keines seiner Rechte oder Pflichten aus dem Kaufvertrag an einen Dritten abtreten, übertragen oder als Unterauftrag vergeben. Trotz einer Abtretung, Übertragung oder Vergabe von Unteraufträgen bleibt der Lieferant vollumfänglich verantwortlich für die gelieferten Waren und Dienstleistungen, u. a. auch für die entsprechenden Gewährleistungen.

14.2. Hanno hat nach eigenem Ermessen das Recht, alle seine Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag abzutreten, zu delegieren oder als Unterauftrag zu vergeben.

Artikel 15 – Ersatzteilbevorratung

15.1. Bei Lieferungen oder Dienstleistungen jeglicher Art von Produkten, die Ersatzteile bedürfen, ist der Lieferant verpflichtet, passende Komponenten für den Zeitraum von 10 Jahren nach Lieferdatum vorzuhalten.

15.2. Sollte der Lieferant entscheiden, Bevorratung oder Produktion einzustellen, so ist Hanno unverzüglich zu informieren. Diese Entscheidung muss, vorbehaltlich des Abs. 1, mindestens 3 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

Artikel 16 – Einsatz von Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände

16.1. Mitarbeiter externer Unternehmen haben sich beim Einsatz auf dem Betriebsgelände von Hanno zwingend an die im Merkblatt beschriebenen Richtlinien zu halten und Ihr Verhalten daran auszurichten.

Artikel 17 - Allgemeine Bestimmungen

17.1. Wird festgestellt, dass irgendeine der Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder des Kaufvertrags insgesamt oder zum Teil ungültig oder nicht durchsetzbar ist, hat dies keinerlei Auswirkungen auf die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder des Kaufvertrags. Beide Parteien ersetzen in diesem Fall die ungültige(n) oder nicht durchsetzbare(n) Bestimmung(en) oder deren Anteile durch (eine) neue Bestimmung(en), die so nah wie möglich an die ursprüngliche Absicht der Parteien herankommt bzw. herankommen.

Artikel 18 - Anwendbares Recht und Gerichtsstand

18.1. Der Kaufvertrag zwischen den Parteien sowie diese Einkaufsbedingungen unterliegen mit Ausnahme des UN-Kaufrechts ausschließlich deutschem Recht.

18.2. Bei Streitigkeiten bezüglich der Gültigkeit, der Auslegung, der Ausführung oder der Kündigung dieser Einkaufsbedingungen oder des Liefervertrags sind ausschließlich die Gerichte des Bezirks, in dem die Hanno seinen Geschäftssitz hat, zuständig.

18.3. Erfüllungsort ist für beide Seiten der Ort, an dem Hanno seinen Sitz hat.